OLG Oldenburg zum fehlenden Aschenbecher bei Autokauf

OLG Oldenburg zum fehlenden Aschenbecher bei Autokauf

OLG Oldenburg 10.3.2015, 13 U 73/14

Fehlender Aschenbecher trotz ausdrücklicher Bestellung: Pkw-Händler kann zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet sein

Ein Pkw-Vertragshändler kann zur Rücknahme eines Pkw und zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet sein, wenn ein fest installierter und beleuchteter Aschenbecher, der bei der Bestellung des Fahrzeugs als Ausstattungsdetail vereinbart worden ist, fehlt. Das Fehlen des Aschenbechers ist insoweit nicht als bloße Bagatelle anzusehen.

Der Sachverhalt: Der Geschäftsführer der Klägerin bestellte im Januar 2013 einen Pkw Lexus für 135.000 € bei der beklagten Händlerin. Als der Wagen ausgeliefert wurde, stellte er fest, dass er nicht über einen fest installierten und beleuchteten Aschenbecher verfügte. Das zuvor ebenfalls bei der Händlerin gekaufte Vorgängermodell verfügte über einen solchen Aschenbecher. Nach Ansicht der Klägerin war beim Kauf vereinbart worden, dass auch der neue Wagen dementsprechend ausgestattet sein sollte.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte das OLG das Urteil ab, gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Rücknahme des Pkw und zur Rückzahlung des Kaufpreises (unter Anrechnung der bereits erfolgten Nutzung durch die Klägerin). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe: Nach der Vernehmung von Zeugen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im Kaufvertrag die Lieferung eines Fahrzeugs mit einem fest installierten und beleuchteten Aschenbecher vereinbart worden war.

Das Fehlen des Aschenbechers stellt auch eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung dar. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte dem Mitarbeiter der Händlerin ausdrücklich gesagt, dass für ihn ein sog. Raucherpaket sehr wichtig sei. Aus diesem Grunde war extra vereinbart worden, dass das neue Modell so ausgestattet sein sollte, wie das bisher von der Klägerin genutzte Vorgängermodell.

Das Fehlen des Aschenbechers ist nicht eine bloße Bagatelle. Im Gegensatz zur Beklagten, die lediglich von einer nur geringfügigen Einschränkung des „Rauchkomforts“ ausging, wenn eine Aschenbecherdose in einem Getränkehalter in der Mittelkonsole platziert würde, war der Auffassung der Klägerin zu folgen. So kann bei Dunkelheit wegen der fehlenden Beleuchtung nicht „abgeascht“ werden, ohne das Fahrzeug zu verschmutzen und die Zigarette kann während der Fahrt nicht abgelegt werden. Ferner könnten die Getränkehalter in der Mittelkonsole nicht bestimmungsgemäß genutzt werden, wenn dort ein Aschenbecher angebracht würde.

Da keine Nachrüstung des Fahrzeugs mit einem passenden Aschenbecher möglich war, konnte die Klägerin vorliegend den Vertrag rückgängig machen. Da sie mit dem Fahrzeug gut 44.000 Kilometer zurückgelegt hatte, musste sie sich auf den ursprünglich gezahlten Kaufpreis die Nutzungsvorteile anrechnen lassen.

 

Quelle: OLG Oldenburg PM vom 16.3.2015