Definition der Grenzen des „faktischen Überholverbots“
OLG Hamm 4.2.2014, 9 U 149/13
Wer unter Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überholt, muss sich bei einem Unfall nur dann einen Verstoß gegen ein sog. „faktisches Überholverbot“ vorhalten lassen, wenn sich der Unfall beim Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht ereignet hätte. Außerdem schützt ein „faktisches Überholverbot“ nur die von einem gesetzlichen Überholverbot geschützten Verkehrsteilnehmer und nicht auch den von einer Parkplatzausfahrt in die Straße einbiegenden Verkehrsteilnehmer.
Der Sachverhalt:
Im Mai 2013 war der seinerzeit 28 Jahre alte Kläger mit seinem Motorrad Honda unterwegs. Im Bereich der Parkplatzein- und -ausfahrt eines an der linken Straßenseite gelegenen Lebensmittelmarktes überholte er ein vor ihm mit ca. 50 km/h fahrendes Fahrzeug, wobei er die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt. Zu diesem Zeitpunkt bog der seinerzeit 49 Jahre alte Beklagte mit seinem Renault vom Parkplatz des Lebensmittelmarktes nach rechts und kollidierte mit dem ihm entgegenkommenden, bereits überholdenden Kläger. Dieser zog sich Verletzungen an seinen linken Sprunggelenk und seiner rechten Ferse zu, sein Motorrad erlitt einen Totalschaden. Später verlangte er vom Beklagten 100%igen Schadensersatz.
Auf die Berufung des Klägers hat das OLG das Urteil des LG abgeändert und der Klage weitestgehend stattgegeben.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten gem. §§ 7, 17 StVG einen Anspruch auf 8.000 € Schmerzensgeld und ca. 11.500 € materiellen Schadensersatz.
Zwar war der Unfall zunächst – wie vom LG zu Recht angenommen – für keine der Parteien unabwendbar i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG. Allerdings traf den Beklagten nach eingeholten unfallanalytischen Sachverständigengutachten die alleinige Verantwortung für den Unfall. Danach hätte der Beklagte nach der StVO bei der Einfahrt vom Parkplatz auf die Straße die Gefährdung des Klägers als Teilnehmer des fließenden Verkehrs ausschließen müssen. Diesen Anforderungen hatte er nicht genügt, da sein Fahrzeug bereits nach einem kurzen Anfahrtsweg mit dem Motorrad des Klägers kollidierte.
Den Kläger traf hingegen kein Mitverschulden, das bei der Haftungsabwägung zu berücksichtigen gewesen wäre. Denn zu Beginn seines Überholvorganges war für ihn das Anfahren des Beklagten nicht zu erkennen gewesen. Dass er nur unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hatte überholen können, war hingegen nicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Denn nach der StVO begründet dies kein gesetzliches Überholverbot, sondern stellte lediglich einen Geschwindigkeitsverstoß dar.
Ein solcher Geschwindigkeitsverstoß begründet jedoch nur dann ein „faktisches“ Überholverbot, wenn sich der Unfall beim Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht ereignet hätte. Von einem derartigen Verlauf war im vorliegenden Fall aber nach eingeholten Sachverständigengutachten nicht auszugehen. Vielmehr war der Geschwindigkeitsverstoß des Klägers für den Unfall nicht ursächlich geworden. Im Übrigen schützen die gesetzlichen Überholverbote nur den nachfolgenden und den Gegenverkehr, nicht jedoch den von einem Parkplatz auf die Straße einfahrenden Verkehrsteilnehmer. Für ein durch einen Geschwindigkeitsverstoß begründetes „faktisches“ Überholverbot kann dann nichts anderes gelten.
Quelle: OLG Hamm PM v. 16.4.2014