OLG Braunschweig 13.6.2019 – 7 U 289/18
Klage gegen Autohändler im Zusammenhang mit Dieselskandal erfolglos
Der Käufer eines fabrikneuen VW-Fahrzeugs, Typ Caddy 1,6 TDI, kann vom Autohaus nicht die Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs verlangen. Diese Ersatzlieferung wäre im Vergleich zur Nachbesserung des Fahrzeugs durch Aufspielen eines ebenfalls zur Mangelbeseitigung geeigneten Software-Updates nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich.
Der Sachverhalt:
Der klagende Autokäufer wendet sich im Zusammenhang mit der Abgas-Thematik
gegen die Beklagte, ein freies Autohaus. Er begehrt, einen fabrikneuen Pkw im
Austausch gegen sein VW-Fahrzeug, Typ Caddy 1,6 TDI zu bekommen, weil in diesem
ein Motor der Baureihe EA 189 mit einer sog. Abschaltautomatik verbaut war.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen
Erfolg.
Die Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Lieferung des Ersatzfahrzeugs ist bereits
unzulässig. Ein derartiger Antrag muss so genau bestimmt sein, dass bei einer
Verurteilung ein Gerichtsvollzieher weiß, was er vollstrecken muss. Dies ist
bei dem Antrag auf Nachlieferung eines Ersatzfahrzeugs mit einer gleichartigen
und gleichwertigen technischen Ausstattung wie beim VW Caddy 1,6 TDI nicht der
Fall. Es besteht bei dieser Wortwahl ein zu weiter Spielraum.
Aber auch in der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen
Anspruch gegen das Autohaus auf Nachlieferung eines mangelfreien fabrikneuen
typengleichen Ersatzfahrzeugs für den ihm verkauften Pkw. Es liegt zwar
zweifelsohne ein Sachmangel vor. Ein Fahrzeug mit der vorliegenden
Steuerungssoftware weist nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der
gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann.
Dennoch kann der Kläger vorliegend keine Lieferung eines mangelfreien
Ersatzfahrzeugs verlangen. Diese Ersatzlieferung wäre im Vergleich zur
Nachbesserung des Fahrzeugs durch Aufspielen eines ebenfalls zur
Mangelbeseitigung geeigneten Software-Updates nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich. Im Verhältnis zu den Kosten des Aufspielens des
Software-Updates liegen die Kosten für die Beschaffung eines mangelfreien
Fahrzeugs, von denen der Wert des zurückzugebenden klägerischen Fahrzeugs
abzuziehen ist, um mehr als das 117-fache höher. Dies ermöglicht es der
Beklagten als Verkäufer, die vom Kläger gewählte Form des Gewährleistungsrechts
zu verweigern.
Deliktische Ansprüche des Klägers bestehen im Übrigen ebenfalls nicht. Die
Beklagte haftet nicht für etwaiges Verschulden der VW AG als Herstellerin.
Quelle: OLG Braunschweig PM vom 13.6.2019