
Was bedeutet “Benutzung” des Handys?
Diese Art des Telefonierens wird auch wohl von § 23 Abs. 1a StVO erfasst werden. Zwar hat der Fahrzeugführer die Hände frei, er hat aber, um das Handy oder den Hörer des Autotelefons so platzieren zu können, das Telefon „aufnehmen“ müssen.