Haftung bei Schäden durch defekte Waschanlage

Haftung bei Schäden durch defekte Waschanlage

Keine Haftung des Waschanlagenbetreibers für Schäden durch defekten Sensor des Trocknungsbügels
OLG Frankfurt a.M. 14.12.2017, 11 U 43/17

Der Betreiber einer Waschanlage haftet nicht für Beschädigungen, die durch den Trocknungsbügel einer Waschstraße verursacht werden, dessen Sensor defekt ist. Er hat grundsätzlich nur für schuldhafte Pflichtverletzungen einzustehen.

Der Sachverhalt:
Der Beklagte betreibt eine Tankstelle mit einer automatischen Portalwaschanlage. Am Eingang der Anlage hängen AGB, in denen es in Ziff. 3 heißt: „Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden“.

Der Kläger hatte die Waschanlage genutzt. Während des Trocknungsvorgangs kollidierte der Trocknungsbalken mit der Windschutzscheibe des Fahrzeugs und beschädigte sie. Ursache war ein defekter Sensor. Der Gebläsebalken hatte das Fahrzeug nicht korrekt erkannt und fuhr deshalb nicht die tatsächlich vorhandene Kontur ab.

Der Kläger nahm daraufhin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten lehnte eine Begleichung der streitgegenständlichen Schäden ab. Das LG hat mit einem Grund- und Teilurteil ausgesprochen, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei und der Beklagte einen Teilbetrag an den Kläger zu zahlen habe. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hob das OLG die Entscheidung auf und wies die Klage vollständig ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Beklagte muss nicht für die Beschädigungen einstehen. Es trifft ihn weder eine schuldhafte Pflichtverletzung noch liegen Anhaltspunkte für die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung vor.

Grundsätzlich haftet der Betreiber einer Autowaschstraße zwar für Fahrzeugschäden, die bei der Benutzung seiner Waschanlage entstehen. Es ist dabei auch zu vermuten, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liegt, wenn – wie hier – kein Fehlverhalten des Nutzers oder aber ein Defekt des Fahrzeugs vorliegen. Der Betreiber der Waschstraße kann jedoch nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre. Und dieser Nachweis ist dem Beklagten im vorliegenden Fall gelungen. Das LG hat nämlich festgestellt, dass die Beschädigung durch einen defekten Sensor der Waschanlage verursacht worden war. Der Kläger behauptete auch nicht, dass dieser Defekt in der Programmierung des Gebläsebalkens vom Beklagten hätte erkannt werden können. Infolgedessen traf den Beklagten damit kein Verschulden an dem Schaden.

Der Beklagte hat auch nicht eine verschuldensunabhängige Haftung übernommen. Wortlaut sowie Sinn und Zweck von Ziff. 3 seiner AGB beziehen sich bei verständiger Auslegung allein auf die Eingrenzung der Haftung auf „unmittelbare Schäden“. Es entspricht insofern allgemeinen vertraglichen Grundsätzen, „dass im Regelfall nur für verschuldete Schäden einzustehen ist“. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist zudem davon auszugehen, dass sich Unternehmer „regelmäßig vor Schadensersatzansprüchen schützen wollen, die in ihren Auswirkungen unübersehbar sind, sich einer wirtschaftlich vertretbaren Risikodeckung entziehen und über den Wert der Gegenleistung weit hinausgehen“. Das trifft auch für den vorliegenden Fall zu. Schließlich wird der Kläger im Übrigen auch nicht rechtlos gestellt, da eine Inanspruchnahme des Herstellers der Waschstraße möglich ist.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.12.2017 04:00