Geldbuße bei verschneitem Tempo-30-Schild?
Ist ein Autofahrer auf einer Straße zu schnell unterwegs, weil ein dort angebrachtes, aber zugewachsenes Tempo-30-Schild für ihn nachweislich nicht zu erkennen war, kann er trotzdem verkehrsrechtlich belangt und zur Kasse gebeten werden. Allerdings nicht auf der Grundlage der gemessenen Differenz zum 30-km/h-Limit, sondern nur wegen des Überschreitens der innerörtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Darauf hat in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung das Oberlandesgericht Hamm bestanden (Az. III-3 RBs 336/09).
So betraf der aktuelle Richterspruch einen Taxifahrer, der auf einer Tempo-30-Strecke bei 73 km/h geblitzt worden war. Das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrsschild war zum Zeitpunkt der Messung für den Betroffenen jedoch durch Baum- und Buschbewuchs nicht wahrnehmbar. Trotzdem stellte ihm die Verkehrsbehörde – unter Abzug einer Toleranz von 3 km/h – die „fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 40 km/h“ mit 200 Euro in Rechnung. Schließlich habe er als Profi und Taxifahrer beispielsweise an Hand von Nachfolgeschildern erkennen müssen, dass er sich in einer Tempo-30-Zone befand.
Dem widersprach das Gericht. Verkehrszeichen müssen immer so angebracht sein, dass ein Verkehrsteilnehmer ihre Anordnung ohne weitere Überlegungen eindeutig erfassen kann – das trifft beispielsweise dann nicht zu, wenn eine Markierung abgenutzt oder ein Schild völlig zugeschneit ist. Ist ein Schild aber nicht erkennbar, entfaltet es auch keine Rechtswirkung.