OLG Karlsruhe v. 9.1.2020 – 17 U 133/19
Dieselskandal: Keine Ansprüche des Käufers eines Gebrauchtwagens bei Kenntnis vom Einbau der Motorsteuerungssoftware
Ein Gebrauchtwagenkäufer, der 2016 ein Dieselfahrzeug erworben hat, von dem ihm bekannt war, dass es vom Dieselskandal betroffen ist, hat keine Ansprüche gegen Autohändler und Hersteller. Die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die VW AG wegen Einbaus der Motorsteuerungssoftware ist in diesem Fall nicht kausal für den Erwerb eines (gebrauchten) Fahrzeugs.
Der Sachverhalt:
Der Kläger kaufte im April 2016 von dem beklagten Autohaus ein gebrauchtes
Fahrzeug der Marke VW, Typ Tiguan 2,0 TDI. Das Fahrzeug hatte einen
Kilometerstand von rd. 36.000 km, der Kaufpreis betrug 25.900 €. In dem
Fahrzeug ist ein von der ebenfalls beklagten VW AG hergestellter Dieselmotor
des Typs EA 189 mit 2,0 Liter Hubraum verbaut. Dieser Motor verfügt über eine
nach Auffassung des Kraftfahrbundesamtes unzulässige Abschalteinrichtung.
Der Kläger fordert von dem Autohaus die Rückzahlung des Kaufpreises gegen
Rückübereignung des Fahrzeugs unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung.
Außerdem verlangt er die Feststellung, dass die VW AG ihm Ersatz der Schäden
schulde, die durch die eingebaute Software zur Prüfstanderkennung in der
Motorsteuerung verursacht werden.
Das LG wies die Klage ab. Da der Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages
Kenntnis von der manipulativen Motorsteuerung gehabt habe, habe er keine
Mangelgewährleistungsansprüche gegen den Händler und auch keine Ansprüche gegen
die VW AG. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die
Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH
ist möglich.
Die Gründe:
Die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die VW AG wegen Einbaus der
Motorsteuerungssoftware ist nicht kausal für den Erwerb eines (gebrauchten)
Fahrzeugs, wenn der Käufer Kenntnis von dem Vorhandensein dieser Software im
gekauften Fahrzeug hatte. Gewährleistungsansprüche gegen den Autohändler
bestehen in diesem Fall ebenfalls nicht (§ 442 Abs. 1 S. 1 BGB).
Selbst wenn der Käufer keine Kenntnis von der genauen Wirkungsweise der
Software hatte, handelte er jedenfalls grob fahrlässig, wenn er sich nicht
weiter erkundigte, obwohl er wusste, dass die Software in dem Fahrzeug
eingebaut ist (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Zweitkäufer ist als mittelbar
Geschädigter einer sittenwidrigen vorsätzlichen Handlung zwar grundsätzlich in
den Schutzbereich des § 826 BGB einbezogen. Ein Vermögensschaden durch den Kauf
eines von dem Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist der VW AG aber ab Mitte
Dezember 2015 nicht mehr zurechenbar.
Die VW AG hatte zu diesem Zeitpunkt die Öffentlichkeit so weitgehend
informiert, dass zwischen ihrem ursprünglichen Verhalten – der
Konzernentscheidung zur Implementierung der Software – und dem Erwerb des
Fahrzeugs kein rechtlich zurechenbarer Zusammenhang mehr besteht. Nicht
ausreichend für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs war allerdings
die ad hoc Mitteilung der VW AG vom 15.9.2015.
Quelle: OLG Karlsruhe PM Nr. 2 vom 10.1.2020