OLG Oldenburg v. 21.10.2019 – 13 U 73/19
Dieselmotor EA 189: VW hat Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt
Das Inverkehrbringen eines VW-Fahrzeugs mit dem Dieselmotor EA 189 stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar, so dass dem Käufer eines Gebrauchtwagens mit diesem Motor ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen die VW-AG zusteht. Der Käufer kann daher das Fahrzeug zurückgeben und – unter Anrechnung der Nutzungsvorteile – den Kaufpreis zurückverlangen.
Der Sachverhalt:
Der Kläger kaufte vor dem Bekanntwerden des Abgasskandals einen gebrauchten VW
Tiguan bei einem Händler für 24.400 €. In dem Fahrzeug war der Dieselmotor EA
189 eingebaut. Etwa eineinhalb Jahre nach dem Kauf wurde ein von der beklagten
VW-AG entwickeltes Software-Update aufgespielt, weil das Kraftfahrtbundesamt
(KBA) ohne dieses Update die Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet hätte. Der
Kläger begehrt von der Beklagten die Rückerstattung des Kaufpreises gegen
Rückgabe des Fahrzeugs.
Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers änderte das OLG die
Entscheidung ab und gab der Klage statt. Die Entscheidung ist nicht
rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit dem genannten Motor stellt eine
vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar, so dass dem Kläger ein
Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen die VW-AG zusteht. Er kann daher das
Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.
Allerdings muss sich der Kläger die sogenannten Nutzungsvorteile anrechnen
lassen, das heißt, dass für jeden gefahrenen Kilometer ein Abzug erfolgt. Da
der Kläger ca. 100.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte, musste er sich
einen Abzug von rund 9.000 € anrechnen lassen. Dies war unter Zugrundelegung
einer geschätzten Gesamtlaufleistung des Tiguan von 300.000 km zu errechnen.
Der Kläger hat indes keinen Anspruch auf eine Verzinsung des Kaufpreises seit
Vertragsschluss (§ 849 BGB). Denn er konnte für sein gezahltes Geld bis zur
Rückgabe des Fahrzeuges den Wagen ja tatsächlich täglich nutzen. Die
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. rd. 1.000 € stehen dem Kläger
allerdings zu.
Quelle: OLG Oldenburg PM vom 28.10.2019