Autokäufer müssen nach Rücktritt vom Vertrag Nutzungswertersatz leisten
Der Käufer eines Gebrauchtwagens hat nach Rücktritt vom Kaufvertrag Wertersatz für die Nutzung zu leisten. Das Europäische Recht steht einem solchen Nutzungswertersatzanspruch des Verkäufers nicht entgegen.
Die Klägerin erwarb vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, im Mai 2005 einen gebrauchten Pkw mit einer Laufleistung von 174.500 Km zu einem Kaufpreis von 4.100 €.
Später erklärte sie wegen Mängeln des Fahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag. Zuletzt stritten die Parteien noch darüber, ob sich die Klägerin, die mit dem Fahrzeug 36.000 Km gefahren ist, bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags den Wert der Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen muss. Der BGH bejahte dies.
Auch bei einem Verbrauchsgüterkauf steht dem Verkäufer bei Rückabwicklung des Vertrags nach § 346 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Käufers zu.
Das Europäische Recht steht einem solchen Anspruch nicht entgegen. Nach einem Urteil des EuGH vom 17.4.2008 (Rs. C-404/06) müssen Ersatzlieferungen für den Verbraucher zwar unentgeltlich sein, damit dieser nicht an der Geltendmachung seines Rechts gehindert wird. Die Entscheidung betrifft aber nicht die Rückabwicklung des Vertrags, bei der der Käufer – anders als bei der Ersatzlieferung – seinerseits den Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhält.
Ein Nutzungswertersatzanspruch des Verkäufers steht auch in Einklang mit dem Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 25.5.1999, der eine Berücksichtigung der Benutzung der vertragswidrigen Ware bei einer Vertragsauflösung ausdrücklich gestattet.