Bußgeldverfahren oder Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall.
Wenn bei einem Verkehrsunfall die Polizei hinzugerufen wird, leitet diese in der Regel auch ein Ermittlungsverfahren gegen denjenigen ein, der den Unfall verschuldet hat.
Die eigentliche Aufgabe der Polizei am Unfallort ist also festzustellen, ob ein bußgeld- oder strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt.
D.h., dass die Polizei nicht für die Regulierung von Schadensersatzansprüchen zuständig ist. Achtung! Auch wenn die Polizei am Unfallort den vermutlich Schuldigen benennt, so ist dadurch überhaupt nicht abschließend entschieden, wer wirklich schuldig ist. Dies hat die Polizei nicht zu entscheiden. Dies ist auch nicht ihre Aufgabe. Weder der eine noch der andere Unfallbeteiligte können daraus, was die Polizeibeamten zum Unfallgeschehen laut denken, irgendwelche Rechte herleiten.
Das die Unfallaufnahme und die Beweissicherung durch die Polizei später einmal bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nützlich sind, ist nur ein Nebeneffekt der Anwesenheit der Polizei am Unfallort.
Ob ein Bußgeld- oder Strafverfahren eingeleitet wird, hängt davon ab, „was passiert ist“. Ergeben sich Hinweise auf ein strafbares Verhalten, so wird ein Strafverfahren eingeleitet werden. Sind Anhaltspunkte hierfür aber nicht zu erkennen, so wird geprüft, ob ein Bußgeldverfahren (z. B. wegen einer Vorfahrtverletzung) einzuleiten ist.
Hinweis: Polizei, Staatsanwaltschaft oder Bußgeldbehörde können von einem Ermittlungsverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit (Bußgeldverfahren) jeder Zeit zu einem Strafverfahren wechseln und umgekehrt.