Brandenburgisches OLG 28.6.2011, 2 U 16/10
Zur Haftung einer Kommune für die Beschädigung eines parkenden Autos durch herabfallende Äste
Eine Kommune als Eigentümerin eines Grundstücks haftet nicht für Schäden an geparkten Kfz durch herabfallende Äste von auf dem Grundstück befindlichen Bäumen, wenn sie dem Mieter im Mietvertrag die Verpflichtung übertragen hat, das Grundstück zu sichern. Die Kommune hat bei einer derartigen Sachlage nur die Pflicht, zu kontrollieren, ob ihr Mieter in ausreichendem Maße die Grundstückssicherung vornimmt.
Der Sachverhalt:
Der Kläger stellte sein Kfz seitlich auf einer schmalen unbefestigten Straße ab, die an einem der Stadt gehörenden Grundstück vorbeiführt. Dort wurde es durch einen herabstürzenden Ast beschädigt. Der Baum stand innerhalb des an die Straße angrenzenden verwilderten Grünstreifens etwa vier bis fünf Meter vom Abstellplatz des Fahrzeugs entfernt auf dem stadteigenen Grundstück. Der Kläger nimmt die beklagte Stadt als für den verkehrssicheren Zustand der Straße Verantwortliche und darüber hinaus als Eigentümerin des benachbarten Grundstücks auf Schadensersatz i.H.v. rd. 3.500 € in Anspruch.
Das LG gab der Klage weitgehend statt. Auf die Berufung der Beklagten hob das OLG das Urteil auf und wies die Klage ab. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Stadt ist dem Kläger gegenüber nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
Zwar ist die Stadt für den Zustand der Straße verantwortlich und das umfasst auch die Beseitigung von Gefahren, die von den zum Straßenkörper gehörenden Straßenbäumen ausehen. Allerdings ist der fragliche Baum nicht zu der Straße zu rechnen, weil er aus dem übrigen Bewuchs des an die Straße angrenzenden Grundstücks nicht heraustritt, sondern in einem breiten Grüngürtel entlang der Fahrbahn einer kleinen, wenig befahrenen Straße steht.
Die Stadt muss im konkreten Fall den Schaden auch nicht deshalb ersetzen, weil sie als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich der Baum befindet, für dessen Zustand verantwortlich wäre. Denn sie hatte das Grundstück vermietet und dem Mieter im Mietvertrag die Verpflichtung übertragen, das Grundstück zu sichern. Die Stadt hat bei einer derartigen Sachlage nur die Pflicht, zu kontrollieren, ob ihr Mieter in ausreichendem Maße die Grundstückssicherung vornimmt. Dass er das nicht getan hat, ist nicht ersichtlich.