OLG Oldenburg 19.1.2011, 5 U 48/10
Zur Schadensersatzpflicht gegenüber den Hinterbliebenen eines Unfallopfers
Wer für den Unfalltod eines anderen Menschen verantwortlich ist, haftet auch für einen zukünftigen Unterhaltsanspruch der Hinterbliebenen. Feststellungen zu einer möglichen Unterhaltsberechnung aufgrund eines fiktiv anzunehmenden beruflichen Werdegangs des Opfers können aber erst getroffen worden, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit der Hinterbliebenen tatsächlich eingetreten ist.