Verbringungskosten Landgericht Detmold
Mit Berufungsurteil vom 16.12.2009 – 10 S 87/09 – hat die Zivilkammer V als Berufungskammer des LG Detmold (NRW) das erstinstanzliche Urteil des Amtsrichters des AG Blomberg vom 20.3.2009 – 4 C 278/08 – abgeändert und neu gefaßt. Danach werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner 1.515,30 € nebst Zinsen sowie Anwaltskosten von 167,30 € an den Kläger zu zahlen abzüglich am 30.4.2009 gezahlter 1.274,23 €.
Aus den Gründen:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalles vom 3.12.2007 in Barntrup in Höhe von 1.515,30 € nebst Zinsen und Anwaltskosten abzüglich der gezahlten 1.274,23 € zu.
Der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 3, 17 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 PflVG in der Fassung bis 31.12.2007. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zu den haftungsbegründenden Voraussetzungen verwiesen. Die vom Amtsrichter getroffene Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge mit 50 : 50 ist nicht zu beanstanden….
Dies führt zu folgender Schadensberechnung:
Auch auf der Basis einer fiktiven Schadensabrechnung ist von den in dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen S. vom 5.12.2007 ermittelten Reparaturkosten von 2.340,30 € auszugehen. Der Geschädigte darf seiner Schadensberechnung grds. die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH Urt. v. 29.4.2003 NJW 2003,2086 ff; BGH Urt. v. 20.10.2009 NJW-Spezial 2009, 731). Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht i.S.d. § 254 II BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggfls. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in der markengebundenen Fach-Werkstatt entspricht. Hier haben die Beklagten keine brauchbare Alternative aufgezeigt. Auch war das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt des Unfalles erst 3 Jahre alt. Bei Fahrzeugen bis zu diesem Alter muss sich der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Rahmen der Schadensberechnung nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und / oder Kulanzleistung Schwierigkeiten bereiten könnten.
Der Kläger kann aus den gleichen Grundsätzen seiner Schadensberechnung die UPE-Aufschläge zugrunde legen.
Desweiteren sind auch die Verbringungskosten anzusetzen. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Mercedes-Werkstatt in Hameln nicht über eine eigene Lackiererei verfügt (vgl. LG Dortmund Az 17 S 68/08). Danach ergibt sich folgende Schadensberechnung:
Reparaturkosten 2.340,30 €
Wertminderung 200,— €
Sachverständigenkosten 465,29 €
Kostenpauschale 25,– €
3.030,59 €
davon 50 % 1.515,30 €
Der Kläger hat ferner Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten. Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 280, 288 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
So die Berufungskammer des LG Detmold.