Was ist, wenn sich am Unfallort keine weiteren Personen befinden?
Wenn keine feststellungsbereiten Personen am Unfallort vorhanden sind, muß jeder Unfallbeteiligte eine angemessene Zeit am Unfallort warten. Die Dauer der Wartepflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Tageszeit und der Schwere des eingetretenen Schadens. Bei einem mittleren Sachschaden ist i.d.R. mindestens 30 Minuten zu warten. Wenn während der Wartezeit keine feststellungsbereite Person erscheint, darf der Unfallbeteiligte den Unfallort verlassen. Er muß dann allerdings die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen. Unverzüglich bedeutet nicht „sofort“. Bei nächtlichen Unfällen muß die Meldung üblicherweiseise bis 9:30 Uhr des folgenden Tages erfolgen, sofern nicht mehr als ein mittlerer Sachschaden vorliegt. Der Unfallbeteiligte kann dabei selbst entscheiden, ob er den Geschädigten oder die Polizei informiert.