Was ist ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille anzunehmen?
Die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit kommt ab einem Blutalkoholwert von 0,3 Promille in Betracht. Bei einer solchen Blutalkoholkonzentration kann das Gericht eine Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB feststellen, wenn festgestellte Ausfallerscheinungen diesen Schluß zulassen.