Was gilt bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille?
Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr wird die Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern unwiderleglich vermutet. Ein Gegenbeweis ist nicht möglich. Es ist unerheblich, ob die zu dieser Blutalkoholkonzentration führende Alkoholmenge zur Tatzeit schon vom Blut aufgenommen wurde. Die Einlassung, man habe unmittelbar vor der Tat eine größere Alkoholmenge in einem „Sturztrunk“ zu sich genommen, die zur Tatzeit noch nicht ins Blut übergegangen sei, ist somit rechtlich bedeutungslos.