Diese Art des Telefonierens wird auch wohl von § 23 Abs. 1a StVO erfasst werden. Zwar hat der Fahrzeugführer die Hände frei, er hat aber, um das Handy oder den Hörer des Autotelefons so platzieren zu können, das Telefon „aufnehmen“ müssen.
Diese Art des Telefonierens wird auch wohl von § 23 Abs. 1a StVO erfasst werden. Zwar hat der Fahrzeugführer die Hände frei, er hat aber, um das Handy oder den Hörer des Autotelefons so platzieren zu können, das Telefon „aufnehmen“ müssen.