Beim Fahrzeugführer reicht es nicht allein aus, dass das Kfz steht. Zusätzlich muss nach § 23 Abs. 1a S. 2 StVO der Motor ausgeschaltet sein. In den Fällen ist eine Beeinträchtigung des Fahrzeugführers, der die Hände aufgrund des gehaltenen Telefons nicht für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat, nicht zu befürchten, denn das Fahren ist bereits technisch ohne einen erneuten Startvorgang ausgeschlossen.
WICHTIG: Das Bußgeld für Handy am Steuer:
Als Autofahrer: 40,- € plus 1 Punkt;
als Radfahrer: 25,- €