Die Benutzung einer Freisprechanlage wird von § 23 Abs. 1a StVO nicht erfasst, wenn der Kraftfahrzeugführer dazu den Telefonhörer nicht aufnehmen muss. Er kann also z.B. Nummern mit der Tastatur wählen. Nach der ÄnderungsVO von 11.12.00 (VBl 01, 8 ) soll es aber der Verantwortung des Fahrzeugführers überlassen bleiben, ob er in Kenntnis der bestehenden Risiken durch das Telefonieren beim Autofahren, dieses nicht besser unterlässt.